FAQs

Hier finden Sie alle Fragen und Antworten rund um das Thema Tageseltern – für Eltern und Tageseltern. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf – wir helfen Ihnen gerne.

Für Eltern

Sie sollten sich rechtzeitig bevor Sie wieder berufstätig werden über die Betreuungsmöglichkeiten für ihr Kind informieren und mit der Suche nach einem passenden Platz beginnen.

Die Kindertagespflege ist im Gegensatz zur Einrichtung eine familiennahe Betreuungsform, in welcher tagsüber nur wenige Kinder gleichzeitig anwesend sind. Sie kommt den Bedürfnissen von Kindern nach Nähe, Zuwendung und individueller Aufmerksamkeit besonders entgegen. In einem überschaubaren geschützten Rahmen können insbesondere kleine Kinder ihre sozialen Kompetenzen erweitern, neue Handlungs- und Spielmöglichkeiten erproben und andere Lebenswelten erleben. Eltern und Tagespflegeperson sind in der Kindertagespflege besonders gefordert sich auszutauschen und über die Ausgestaltung der Erziehung und der Betreuung abzu-sprechen. Andererseits ermöglicht die Kindertagespflege individuelle und flexible Lösungen der Betreuung.

Bevor sie entscheiden, mit einer Tagespflegeperson zusammen zu arbeiten, vergewissern sie sich, ob alle für sie wichtigen Fragen (siehe unten) befriedigend beantwortet wurden. Wo dies noch nicht der Fall ist, fragen sie nach.

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  • Für welche Zeitdauer und in welchem Umfang benötige ich einen Betreuungsplatz?
  • Welche Kosten kann ich tragen?
  • Was wünsche ich mir für mein Kind am Betreuungsplatz? Sollen z. B. andere Kinder da sein?
  • Gibt es altersgemäßes Spielzeug und eine altersgerechte Ausstattung?
  • Welche Möglichkeiten gibt es, um draußen zu spielen?
  • Sind die Betreuungsräume sicher?
  • Welche besonderen Bedürfnisse hat mein Kind?
  • Neigt es z. B. zu Allergien oder schläft es nur, wenn ich es im Arm halte?
  • Kann die Tagespflegeperson darauf eingehen?
  • Ist mir die Tagespflegeperson und ihre Familie sympathisch nachdem ich Sie persönlich kennen gelernt habe?
  • Habe ich den Eindruck, dass sich mein Kind bei der Tagespflegeperson wohl-fühlen kann?
  • Wie geht die Tagespflegeperson mit ihren Kindern und den anderen Tageskindern um?
  • Hat die Tagespflegeperson ein Konzept?
  • Wie gestaltet sie den Tagesablauf?
  • Was unternimmt sie mit den Kindern?
  • Wie wird die Eingewöhnung für neue Tageskinder gehandhabt?
  • Habe ich den Eindruck mit der Tagespflegeperson offen sprechen zu können, auch wenn es mal Unstimmigkeiten gibt?
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  • nach der gültigen Pflegeerlaubnis des Jugendamtes. Lassen Sie sich diese vorlegen.
  • seit wann die Tagespflegeperson tätig ist.
  • welche Referenzen die Tagespflegeperson vorlegen kann.
  • welche Qualifizierung inklusive eines Erste-Hilfe-Kurses für Kindernotfälle die Tagespflegeperson abgeschlossen hat. Lassen sie sich die Nachweise zeigen.
  • wie sich die Tagespflegeperson laufend fortbildet.
  • mit welcher Vermittlungsstelle die Tagespflegeperson zusammenarbeitet. Setzen Sie sich gegebenenfalls mit dieser in Verbindung für Auskünfte.
  • ob die Tagespflegeperson für die Tätigkeit eine Haftpflicht nachweisen kann.
  • ob die Tagespflegeperson und alle erwachsenen Haushaltsangehörigen gegebenenfalls ein aktuelles Führungszeugnis vorlegen können.
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Haben sie und eine Tagespflegeperson sich füreinander entschieden, dann sollten Sie die genauen Konditionen der Zusammenarbeit miteinander besprechen. Wir empfehlen aus praktischen Gründen (z. B. Vollmachten) und der Klarheit halber die Ergebnisse (z. B. Bezahlung, Urlaub etc.) schriftlich festzulegen bevor ihr Kind das erste Mal ohne Sie bei der Tagespflegeperson bleibt!

Als nächstes planen Sie gemeinsam mit der Tagespflegeperson das Vorgehen zur Eingewöhnung ihres Kindes.

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Kennenlernphase

In diesen Treffen lernen die Eltern die Betreuungsperson kennen, sprechen über ihre Erziehungsvorstellungen, erleben die Tagespflegeperson im Umgang mit ihren eigenen Kindern und entscheiden dann, ob ihr Kind dort betreut werden soll und ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis aufgebaut werden kann.

Der Austausch über die bisherige Entwicklung des Kindes, über Erziehungsstile und Erziehungsverhalten ist unbedingt erforderlich. Auch über Anfälligkeiten für bestimmte Krankheiten, Allergien, Schlafverhalten, besondere Bedürfnisse des Kindes und über die Ernährung muss gesprochen werden. Ebenso über kulturelle Eigenheiten, Religion und je nach dem Alter des Kindes über Medienverhalten und Sexualerziehung. Ein stabiler Rahmen erspart dem Tageskind häufigen Wechsel der Bezugspersonen, was besonders bei Kleinkindern nachteilige Einflüsse auf seine Entwicklung und Bildungsfähigkeit hat.

Wichtige Absprachen werden getroffen und in einer Betreuungsvereinbarung festgehalten (z. B. Entgelt, Dauer der Eingewöhnungsphase, Beginn der Betreuungsphase, Kündigungsregelungen etc.). Als Anregung können Sie hier unseren Vorschlag für eine pdf Betreuungsvereinbarung mit einer selbstständig tätigen Tagespflegeperson einsehen. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit übernimmt der Tageseltern-Service keine rechtliche Gewähr.

Die kindgerechte Eingewöhnung

Kinder benötigen Zuwendung, Vertrauen, Verlässlichkeit, Kontinuität und Zeit, um sich an eine neue Umgebung zu gewöhnen und tragende Beziehungen zu anderen, fremden Personen zu entwickeln. In den ersten Monaten ihres Lebens bauen sie sogenannte „Bindungsbeziehungen“ zu Mutter und Vater auf. Dies wird sichtbar, wenn sie im Alter von 6 – 7 Monaten damit beginnen, ihr Verhalten auf die Eltern hin zu orientieren. Sind die Kinder irritiert oder überfordert, wenden sie sich an die Eltern und suchen zum Beispiel ihre körperliche Nähe zum Trost. Ein vier Monate altes weinendes Kind lässt sich in der Regel noch von fremden Erwachsenen trösten, die einfühlsam mit ihm umgehen. Ein älteres Kind lässt sich meistens nur noch von Personen beruhigen zu denen es eine „Bindungsbeziehung“ aufgebaut hat.

Für das Wohl des Kindes ist es deshalb unabdingbar nach der Kennenlernphase, eine den Bedürfnissen des Kindes entsprechende Eingewöhnungszeit in Anwesenheit einer wichtigen Bindungsperson durchzuführen. In Anwesenheit der Bindungsperson lernt das zukünftige Tageskind die Tagespflegeperson, die Familiemitglieder und andere Tageskinder kennen, und wird vertraut mit dem neuen Umfeld und dem veränderten Tagesablauf. Erst wenn das Kind eine bindungsähnliche Beziehung zur Tagespflegeperson aufgebaut hat, kann es auf die Anwesenheit der Eltern verzichten. Kinder, die unvorbereitet von den Bezugspersonen getrennt werden, sind zum Beispiel auch häufiger und länger krank.

In der Regel dauert die Eingewöhnung vierzehn Tage, im Einzelfall auch mal drei Wochen oder nur sechs Tage. Wir empfehlen die Tagespflegeperson für diese Zeit auch zu bezahlen.
Als Anregung für die sorgfältige Planung der Eingewöhnung mit der Tagespflegeperson finden Sie hier unser pdf Merkblatt „Eingewöhnung in der Kindertagespflege“ oder Sie lassen sich vom Tageseltern-Service beraten.

Das Aufwachsen in zwei Familien

Sie sollten nicht überrascht sein, wenn Ihr Kind nach einiger Zeit bei der Tagespflegeperson andere Verhaltensweisen zeigt, als bei Ihnen zu Hause. Es kann z. B. sein, dass es dort etwas isst, was es zu Hause nicht anrührt. Oder es dort Dinge selbst erledigt, von denen es zu Hause verlangt, dass Sie es für es tun. In einer neuen Umgebung, mit neuen Personen wird es auch teilweise neue Gewohnheiten und Rituale entwickeln, die sich von denen unterscheiden, die es sich mit Ihnen angeeignet hat. Wenn sich Eltern und Tageseltern als Partner im Erziehungsalltag verstehen und sich gegenseitig anerkennen und wertschätzen, werden diese Unterschiede für Ihr Kind eine Bereicherung sein. Die Tagespflegeperson hat also keinen größeren Einfluss auf Ihr Kind, sondern nur einen anderen.

Abschied nehmen

Endet die Betreuung bei den Tageseltern, dann ist es für Ihr Kind und die verbleibenden Kinder sehr wichtig auf den Abschied und die Veränderung vorbereitet zu werden. Überlegen Sie gemeinsam mit der Tagespflegeperson, wie sie dem Kind den Weggang altersgemäß erklären können und wie der Abschied gestaltet werden kann (z. B. durch ein Fest, den Austausch kleiner Erinnerungsstücke, Fotos etc.). Wenn ein Kind in den Kindergarten kommen soll, kann z. B. der tägliche Spaziergang dort vorbei führen und darüber gesprochen werden, dass es diesen bald besuchen wird und das es dort auch sehr schön zum spielen sein wird.

Vielleicht möchte Ihr Kind auch nach Abschluss der Betreuung die Tagespflegeperson und die anderen Kindern wieder mal besuchen. Versuchen Sie dies einzurichten. Wenn Sie weiter weggezogen sind, gibt es zum Glück das Telefon und das Internet.

Wie für die Eingewöhnung gilt auch für den Abschied, dass jedes Kind die Zeit und Unterstützung bekommt, die es für die Bewältigung dieser Situation braucht. Dann wird es auch in Zukunft offen für neue Herausforderungen sein.

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Aufwendungen für die Versicherung der Tagespflegeperson

Die selbstständig tätige Tagespflegeperson ist für die Versteuerung und die Zahlung von Sozialversicherungs- und sonstigen Versicherungsbeiträgen aus dem vereinbarten Entgelt selbst verantwortlich. Eine Tagespflegeperson ist in der Regel selbstständig tätig, die Kinder in ihren Haushalt zur Betreuung aufnimmt und wechselnde Auftraggeber hat.

Tagespflegepersonen, die im Haushalt des Kindes betreuen, gelten in der Regel als abhängig Beschäftigte. Die Eltern des Kindes sind als Arbeitgeber zuständig für die Zahlung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung, gesetzliche Unfallversicherung) und der Einkommenssteuer der Tagespflegeperson.

Arbeitgeber von geringfügig beschäftigten Tagespflegepersonen können sich informieren und den Arbeitnehmer anmelden unter www.minijob-zentrale.de.

Unfallversicherungsschutz für Tageskinder

Es besteht ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Tageskinder in öffentlich geförderten Kindertagespflegestellen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII).

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz der Kinder ist für Eltern und Tagespflegepersonen kostenlos.

Im Falle eines Unfalls und für nähere Informationen (Leistungen, Unfallmeldung etc.) wenden Sie sich an die Bayerische Landesunfallkasse.

Bei einer nicht öffentlich geförderten Kindertagespflege besteht für Ihr Kind kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Sie können eine private Unfallversicherung abschließen, wenn Sie auf Nummer Sicher gehen wollen.

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Vom Amt für Jugend und Familie Fürstenfeldbruck werden auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen Geldleistungen an im Sinne des § 23 SGB VIII geeignete Tagespflegepersonen gezahlt. Alle vom Tageseltern-Service vermittelten Tagespflegepersonen sind in diesem Sinne geeignet.

Die Erziehungsberechtigten können bei der Antragstellung zwischen zwei Verfahren wählen:

  1. der pauschalierten Kostenbeteiligung

Die Erziehungsberechtigten werden in diesem Fall in Höhe der vereinbarten, regelmäßigen durchschnittlichen Betreuungszeit vom Amt für Jugend und Familie zu den Kosten herangezogen. Der Kostenbeitrag wird jährlich angepasst.

Bei einer wöchentlichen Betreuung von 40 Stunden liegt der Betrag derzeit bei 388,96 €/Monat pro Kind. (Stand 01.01.2022)

Die Einkommensverhältnisse müssen nicht offen gelegt werden.

oder

  1. der Festsetzung eines Kostenbeitrages entsprechend der Einkommensverhältnisse

Wenn aus wirtschaftlichen Gründen der pauschalisierte Kostenbeitrag nicht oder nicht in voller Höhe geleistet werden kann, kann der Kostenbeitrag auf Antrag gemindert oder erlassen werden. Hierzu müssen die Einkommensverhältnisse im Antrag offen gelegt werden. Die Berechnung erfolgt nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen des SGB XII.

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Leistungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

Für die Betreuung von Kindern in Tagespflege können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) gewährt werden (§ 23 SGB VIII). Beispielsweise muss das örtlich zuständige Jugendamt die Eignung der Tagespflegeperson im Sinne des § 23 SGB VIII festgestellt haben. Dies gilt für alle Tagespflegepersonen des Tageseltern-Service.

Der Antrag auf finanzielle Förderung ist von den Sorgeberechtigten des Kindes zu stellen, die ihren Wohnsitz im Landkreis Fürstenfeldbruck haben.
Die Leistungsgewährung an die Tagespflegeperson erfolgt unabhängig vom Einkommen der Antragssteller.

Gegebenenfalls wird vom Antragsteller eine Kostenbeteiligung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhoben. Die Kostenbeteiligung liegt im Höchstfall bei monatlich 388,96 Euro bei einer Betreuungszeit von 40 Std./Woche pro Kind (Stand 01.01.2022).

Liegen wirtschaftliche Gründe vor, kann der Kostenbeitrag gemindert oder erlassen werden.

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Für Tageseltern

Bei der Kindertagespflege handelt es sich um eine familiennahe Betreuungsform, die gesetzlich anerkannt ist. Hinsichtlich der qualitativen Voraussetzungen und Maßstäbe soll sie gleichrangig mit institutionellen Betreuungsformen wie Krippe, Kindergarten etc. sein. Deshalb setzt diese Tätigkeit gründliche Vorbereitung voraus. Dazu gehört die individuelle Beratung durch eine Fachstelle und die Teilnahme an einer Qualifizierung.

Sowohl Personen aus einschlägigen Berufsfeldern (z. B. Erzieher/Innen, Kinderpfleger/Innen) als auch Menschen aus anderen Berufen, die Interesse und Erfahrung im Umgang mit Kindern haben, können Tagespflegepersonen werden.

Tagespflegepersonen übernehmen eine große Verantwortung und begleiten die Kinder in einer sensiblen Phase ihres Lebens. Es handelt sich zumeist um kleine Kinder von Eltern, die berufstätig, in Ausbildung oder auf Arbeitssuche sind.

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Tagespflegepersonen sollen:

  • Die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern
  • Die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen
  • Den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.

Sie sollten daher ihre Motivation und Belastbarkeit ehrlich prüfen.

Stellen Sie sich dazu zum Beispiel folgende Fragen:

  • Habe ich Freude an der Arbeit mit Kindern und bin ich bereit auf ihre Bedürfnisse einzugehen?
  • Habe ich ausreichend Zeit für Kinder?
  • Habe ich genug Platz zum Spielen, Schlafen oder z. B. zum Hausaufgaben machen?
  • Steht meine Familie hinter meinem Entschluss?
  • Will ich verbindlich und verlässlich über einen längeren Zeitraum tätig werden (mindestens 2 Jahre)?
  • Bin ich bereit mich zu Qualifizieren und regelmäßig fortzubilden?
  • Bin ich zu einer kooperativen, am Wohl des Kindes ausgerichteten Zusammenarbeit mit den Eltern bereit?
  • Bin ich zur Kooperation bereit mit anderen Tagespflegepersonen, dem Jugendamt und der Fachberatungsstelle?

Wenn Sie sich angesprochen fühlen, nehmen Sie Kontakt zu uns auf. In einem persönlichen Beratungsgespräch informieren wir Sie zu gesetzlichen Verpflichtungen und klären mit Ihnen, ob die Tätigkeit zu Ihren Vorstellungen passt.

Zum Abschluss auch einige Hinweise darauf, für wen die Kindertagespflege nicht die geeignete Tätigkeit ist:

  • Wenn offensichtliche physische und/oder psychische Einschränkungen vorliegen
  • Wenn für die Erziehung der eigenen Kinder Hilfen durch das Jugendamtes notwendig ist
  • Wenn keine Kontinuität im Alltag der Tagespflegeperson möglich ist
  • Wenn ständig Zweifel bestehen, ein Kind „richtig“ zu erziehen
  • Wenn schulische Grundkenntnisse fehlen
  • Wenn deutsche Sprachkenntnisse fehlen
  • Wenn lediglich ein Spielkamerad für das eigene Kind gesucht wird
  • Wenn keine kindgerechten Räume vorhanden sind
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Wer in Deutschland als Tagespflegeperson tätig sein möchte, muss in der Regel eine Pflegeerlaubnis vorweisen können (§ 43 Sozialgesetzbuch VIII). Diese muss vor Aufnahme des ersten Kindes beantragt und erteilt worden sein. Ansonsten kann ein Bußgeld verhängt werden (§ 104 SGB VIII).

In Bayern wird der § 43 SGB VIII durch die landesrechtliche Regelung im Art 9 Abs. 2 und 3 BayKiBiG näher bestimmt. Danach darf eine Tagespflegeperson allein höchstens 5 Tageskinder gleichzeitig betreuen.

Die Erteilung der Pflegeerlaubnis wird auf Antrag vom örtlichen Jugendhilfeträger geprüft, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Für Antragsteller aus dem Landkreis Fürstenfeldbruck ist dies das Landratsamt Fürstenfeldbruck – Amt für Jugend und Familie . Das Antragsformular kann beim Landratsamt oder beim Tageseltern-Service, Tel: 089/84 00 57 16 angefordert werden.

Mit der Antragstellung wird die Eignungsprüfung durch das Jugendamt eingeleitet. Hierzu wird unter anderem ein Hausbesuch durchgeführt, die aktuellen erweiterten Führungszeugnisse aller erwachsenen Haushaltsangehörigen sind vorzulegen und vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege sind nachzuweisen. Im Landkreis Fürstenfeldbruck können diese Kenntnisse durch die Teilnahme an der Qualifizierung nachgewiesen werden.

Antragsteller mit fachpädagogischer Ausbildung können freiwillig an der Qualifizierung teilnehmen. Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis ist diese keine Bedingung.

Keine Pflegeerlaubnis braucht eine Tagespflegeperson, wenn:

  • ihre Arbeitszeit wöchentlich nicht mehr als 15 Stunden beträgt oder
  • kein Entgelt für die Tätigkeit gezahlt wird oder
  • die Tagespflege nicht länger als 3 Monate dauert oder
  • die Betreuung im Haushalt der abgebenden Eltern statt findet
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Vor Aufnahme in die Qualifizierung ist eine persönliche Beratung durch den Tageseltern-Service notwendig. Hierbei wird mit dem Bewerber/der Bewerberin geklärt, ob die grundlegenden Voraussetzungen für die spätere Ausübung der Tätigkeit gegeben sind.

Die Inhalte und Methoden der Qualifizierung orientieren sich am Curriculum „Qualifizierung in der Kindertagespflege“ des Deutschen Jugendinstituts, am Qualifizierungsplan des Bayerischen Landesjugendamtes und dem Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplan. Die Kurse sind vom örtlichen Jugendhilfeträger anerkannte Qualifi-zierungsmaßnahmen im Sinne des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (Art. 20 Abs. 1. Nr. 1 BayKiBiG).

Zur Qualifizierung gehören die Möglichkeit zum Austausch mit erfahrenen Tagespflegepersonen, zur Hospitation und die Begleitung in die Praxis durch den Tageseltern-Service.

Mit der Teilnahme an der Qualifizierung erfüllt die Tagespflegeperson eine Voraussetzung, um die Pflegeerlaubnis am Jugendamt Fürstenfeldbruck beantragen zu können.

Der Tageseltern-Service bietet Kurse zur Qualifizierung von Tageseltern an.

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Tagespflegepersonen können vom Jugendamt für ihre Tätigkeit laufende Geldleistungen erhalten. Die Leistungen sind an bestimmte Voraussetzungen gebunden, die Eltern und Tagespflegeperson erfüllen müssen. Nähere Auskünfte hierzu erteilt der Tageseltern-Service.

Grundsätzlich ist die laufende Geldleistung für ganz Deutschland im § 23 SGB VIII geregelt.
Die Höhe der laufenden Geldleistungen kann bundesweit sehr unterschiedlich ausfallen, da sie von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird (z. B. dem Kreistag). Die laufenden Geldleistungen können durch weitere landesgesetzlich festgelegte Leistungen ergänzt werden. In Bayern wird zum Beispiel ein Qualifizierungszuschlag gewährt (§ 18 AVBayKiBiG).

Im Landkreis Fürstenfeldbruck erhalten geeignete Tagespflegepersonen auf Antrag folgende Leistungen (Stand 01.01.2021):

Pflegegeld: 784,83 Euro/Monat/pro Kind (bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 40 Stunden).

Qualifizierungszuschlag: 96,97 € / Monat/pro Kind (20 % aus dem Betrag nach Ziffer 1, wenn die entsprechenden Qualifizierungs-voraussetzungen erfüllt sind).

Unfallversicherung: aktuell gültiger Beitragssatz / Jahr/pro Tagespflegeperson (Erstattung nachgewiesener Beiträge bei der BGW).

Alterssicherung: 41,85 € / Monat (50 %, jedoch pro Kind maximal – Hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung )

Kranken- und Pflegeversicherung: 50 % / Monat (Hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung)

Mit dem Pflegegeld nach Ziffer 1 ist die Betreuungs- und Förderleistung sowie der Sachaufwand der Tagespflegeperson abgegolten. Den Eltern sollen keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Verleih von Hilfsmitteln an Tageseltern:
Tageseltern können kostenlos Geschwisterkinderwägen, Hochstühle, Reisebetten, Autositze etc. beim Tageseltern-Service ausleihen, soweit der Vorrat reicht.

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Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob die Tagespflegeperson arbeitsrechtlich selbstständig tätig ist oder von einem Arbeitgeber beschäftigt wird. Die Antwort hat Bedeutung für alle Zweige der Sozialversicherung und die Versteuerung der Einnahmen.

Kriterien, die für eine Beschäftigung sprechen:

  • Arbeitsvertrag besteht
  • Arbeit nach Weisung des Arbeitgebers
  • Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers
  • Kein eigener Kapitaleinsatz
  • Kein unternehmerisches Risiko

Kriterien, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen:

  • Weisungsfrei hinsichtlich Zeit und Ort
  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Persönliche Unabhängigkeit
  • Einsatz eigenen Kapitals
  • Arbeit auf eigene Rechnung und Gefahr

In der Regel ist die Tagespflegeperson, die Kinder in ihren Haushalt zur Betreuung aufnimmt, selbstständig tätig.

Die nachfolgenden Ausführungen zur Sozialversicherung und Steuer beziehen sich auf selbstständige und nicht auf abhängig Beschäftigte.

Geringfügig abhängig Beschäftigte (sogenannte Mini-Jobber oder 400,00-Euro-Jobber) können sich informieren unter www.minijob-zentrale.de.

Der Tageseltern-Service übernimmt keine rechtliche Gewähr für die Angaben und weist darauf hin, dass Interessierte sich bitte bei den entsprechenden Stellen zusätzlich informieren!
Stand: Mai 2016

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Tagespflegepersonen sind in der Regel selbstständig tätig und nicht angestellt oder geringfügig beschäftigt (Mini-Job). Die Einkünfte aus der Kindertagespflege werden deshalb als Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) betrachtet. Sie müssen dem Finanzamt angegeben werden.

Es macht steuerrechtlich keinen Unterschied, ob die Tagespflegeperson direkt von den Eltern bezahlt wird oder laufende Geldleistungen nach § 23 SGB VIII vom Jugendamt erhält.

Tagespflegepersonen haben dem örtlich zuständigen Finanzamt die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit anzeigen. Anhand der Angaben der Tagespflegeperson über das voraussichtliche Jahreseinkommen ermittelt das Finanzamt, ob und in welcher Höhe gegebenenfalls Einkommenssteuervorauszahlungen zu leisten sind. Wenn keine Vorauszahlung festgelegt wird, erfolgt die Steuerzahlung anhand des Einkommenssteuerbescheids nach erfolgter Einkommenssteuererklärung nach Jahresablauf.

Welche Einnahmen sind zu versteuern?

Natürlich sind nicht alle Einnahmen aus der Tagespflege zu versteuern, da der Tagespflegeperson auch Ausgaben durch die Tätigkeit entstehen. Um die zu versteuernden Einnahmen zu ermitteln, werden die Aufwendungen entweder über eine Pauschale (Betriebsausgabenpauschale) oder über eine Einzelauflistung von den steuerpflichtigen Einkünften abgezogen. Wer nicht die Betriebsausgabenpauschale wählt, muss die Aufwendungen einzeln über Belege nachweisen. Ein Wechsel zwischen der Betriebsausgabenpauschale und dem Einzelnachweis ist innerhalb eines Jahres nicht zulässig.

Die Erstattungen durch das Jugendamt für die Kranken- und Pflegeversicherung, für eine angemessene Altersvorsorge und die Unfallversicherung der Tagespflegeperson sind steuerfrei. Sie bleiben bei der Ermittlung der zu versteuernden Einnahmen unberücksichtigt.

Betriebsausgabenpauschale

Die monatl. Betriebsausgabenpauschale beträgt 300,00 Euro seit 01.01.2009. Sie bezieht sich auf eine Betreuungszeit von acht Stunden und mehr pro Kind und Tag. Bei einer geringeren Betreuungszeit wird die Pauschale anteilig berechnet.

Die Betriebsausgabenpauschale darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen abgezogen werden. Mit der Betriebsausgabenpauschale werden zum Beispiel Aufwendung für Nahrung, Spielzeug, Heizung, Strom, Telefon usw. abgegolten. Im Gegensatz zur Einzelaufstellung sind dem Finanzamt keine Belege als Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen vorzulegen.

Rechenbeispiel mit Betriebskostenpauschale:

Die Tagespflegeperson betreut drei Kinder ganztags an fünf Tagen die Woche. Sie erhält dafür 867,60 € Pflegegeld pro Monat und Kind.

Monatliche Einnahmen 3 x 867,60 € = 2.596,80 €
abzüglich Betriebsausgabenpauschale 3 x 300,00 € = 900,00 €
ergibt eine monatlich zu versteuernde Einnahme = 1.696,80 €
Jährlich zu versteuernde Einnahmen = 20.361,60 €

Ob die Tagespflegeperson Steuern zahlen muss und gegebenenfalls wie hoch, hängt von weiteren Bedingungen ab, z. B. vom Familienstand oder ob sie weitere Einkünfte aus anderen Tätigkeiten bezieht oder wie hoch das gesamte Familieneinkommen ist.

Keine Einkommenssteuer ist zu zahlen, wenn das zu versteuernde Gesamteinkommen die Grundfreibetragsgrenze von 9.984,00 € im Jahr für Ledige und 19.968,00 € im Jahr für Verheiratete nicht überschreitet. (Stand 01.01.2022)

Findet die Tagespflege im Haushalt der Eltern des Kindes oder in kostenlos zur Verfügung gestellten Räumen statt, kann die Betriebskostenpauschale nicht angewendet werden. In diesen Fällen ist immer der Einzelnachweis der tatsächlich anfallenden Aufwendungen notwendig für die Ermittlung der zu versteuernden Einnahmen.

Link zum Bundesfinanzministerium: www.bundesfinanzministerium.de

Finanzamt Fürstenfeldbruck
Münchnerstr. 36
82256 Fürstenfeldbruck

Postanschrift
Finanzamt Fürstenfeldbruck
Postfach 1261
82242 Fürstenfeldbruck

Telefon: 08141 / 60 – 0
Telefax: 08141 / 60 – 150
E-Mail: poststelle@fa-ffb.bayern.de
Internet: www.finanzamt-fuerstenfeldbruck.de

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Aufsicht und Haftung

Die Tagespflegeperson übernimmt während der Betreuungszeit, in der die Eltern nicht anwesend sind, die Aufsichtspflicht. (§ 823 BGB). Erleidet in dieser Zeit das beaufsichtigte Kind Schaden oder schädigt das Kind einen Dritten, dann stellt sich die Frage, wer für den Schaden haftet.

Hat die Tagespflegeperson ihre Aufsichtspflicht verletzt, dann haftet sie unter Umständen. Sie sollte deshalb eine Berufshaftpflicht abgeschlossen haben bzw. klären, ob und inwieweit ihre Privathaftpflicht die Betreuung von Tageskindern einschließt.

Tagespflegepersonen des Tageseltern-Service haben die Möglichkeit der Sammelhaftpflicht des Sozialdienstes Germering beizutreten.


Unfallversicherung der Tagespflegeperson

Tagespflegepersonen, die regelmäßig Kinder aus verschiedenen Familien betreuen, gelten unabhängig vom Umfang der ausgeübten Tätigkeit als in der Wohlfahrtspflege selbstständig Tätige. Sie unterliegen der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII). Zuständig ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).

Eine private Unfallversicherung der Tagespflegeperson ersetzt die gesetzliche Unfallversicherungspflicht nicht.

Die Aufnahme der Tätigkeit ist innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit bei der BGW anzumelden.

Kontaktadresse: www.bgw-online.de

oder

BGW Hauptverwaltung
Pappelallee 35/37
22089 Hamburg
Telefon (040) 2 02 07 – 0
Telefax (040) 2 02 07 – 24 95
Postfach: 76 02 24
22052 Hamburg

Hinweis:

Tagespflegepersonen, die laufende Geldleistungen nach § 23 SGB VIII vom Jugendamt für die Betreuung eines Tageskindes erhalten, können die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung beantragen (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII).

Die Erstattung ist steuerfrei.


Krankenversicherung

Familienversicherung:

Ist eine selbständige Tagespflegepersonen beitragsfrei beim Ehepartner mitversichert, kann sie das bleiben, solange ihr Gesamteinkommen nicht 470,00 €/Monat (Stand 01.01.2022) übersteigt und sie nur nebenberuflich selbständig tätig ist.

Derzeit besteht die Regelung, dass eine Tagespflegeperson nebenberuflich selbständig tätig ist, wenn sie nicht mehr als fünf gleichzeitig anwesende fremde Kinder betreut (§ 10 und § 240 Sozialgesetzbuch V).

Zum Gesamteinkommen zählen auch Einnahmen, die nicht aus der Tätigkeit als Tagespflegeperson stammen, wie zum Beispiel Mieteinkünfte oder Renten usw.

Freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung:

Wer nicht über die Familienversicherung beitragsfrei versichert bleiben kann, muss sich freiwillig gesetzlich oder privat absichern.

Die Mindestbemessungsgrundlage für die Beitragshöhe der nebenberuflich selbstständigen Tagespflegeperson beträgt in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung monatlich 1.096,67 € (Stand 01.01.2022). Auch wenn Sie als Tagespflegeperson tatsächlich ein geringeres Einkommen erwirtschaften, richtet sich die Beitragshöhe nach der Mindestbemessungsgrundlage. Ist das tatsächliche Einkommen höher als die Mindestbemessungsgrundlage, dann wird der Beitrag einkommensabhängig berechnet. Ausnahmen bestehen z. B., wenn der Ehegatte selbst nicht gesetzlich versichert ist.

Der Beitragssatz für die freiwillige Mitgliedschaft der selbstständigen Tagespflegeperson in der gesetzlichen Krankenversicherung ist 14 % (ermäßigter Beitragssatz, Stand 01.01.2022). Gegebenenfalls wird ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erhoben, der je nach Krankenkasse unterschiedlich ausfallen kann.

Grundsätzlich ist es empfehlenswert sich bei der Krankenkasse beraten zu lassen.

Hinweis:

Tagespflegepersonen, die laufende Geldleistungen nach § 23 SGB VIII vom Jugendamt für die Betreuung von Tageskindern erhalten, können die hälftige Erstattung einer angemessen Krankenversicherung und Pflegeversicherung beantragen.

Die Erstattung ist steuerfrei.


Pflegeversicherung

Die Pflicht, Beiträge in die gesetzliche Pflegeversicherung zu zahlen, ist abhängig vom Bestehen einer Krankenversicherung, unabhängig davon, ob der Versicherte privat oder gesetzlich versichert ist.

Hinweis:

Tagespflegepersonen, die laufende Geldleistungen nach § 23 SGB VIII vom Jugendamt erhalten, können die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung beantragen.

Die Erstattung ist steuerfrei.

Rentenversicherung

Selbstständige Tagespflegepersonen müssen sich bei der Deutschen Rentenversicherung melden, soweit sie der Versicherungspflicht unterliegen.

Der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegt die selbstständige Tagespflegeperson, wenn der steuerrechtliche Gewinn regelmäßig mehr als 450,00 €/Monat (Stand 01.01.2022) beträgt.

Es empfiehlt sich in der Regel, eine einkommensgerechte Beitragszahlung zu beantragen. Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung liegt derzeit bei 18,6 % (Stand 01.01.2022)

Nähere Informationen erteilt die Deutsche Rentenversicherung.

Hinweis:

Selbstständige Tagespflegepersonen, die laufende Geldleistungen nach § 23 SGB VIII vom Jugendamt für die Betreuung von Tageskindern erhalten, können die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung beantragen (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII).

Die Erstattung ist steuerfrei.


Arbeitslosenversicherung

Selbstständige Tagespflegepersonen sind nicht kraft Gesetzes versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung.

Aber:

Selbstständige Tagespflegepersonen haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, ein Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung zu begründen (§ 28 a SGB III).

Für nähere Informationen wenden Sie sich an die Agentur für Arbeit.

Kontaktadresse Landkreis Fürstenfeldbruck:

Agentur für Arbeit München
Geschäftsstelle Fürstenfeldbruck
Oskar-v.-Miller-Str. 4 f
82256 Fürstenfeldbruck

Tel: 08101 / 555111
Fax: 08141 / 6100137
E-Mail: Fuerstenfeldbruck@arbeitsagentur.de

Bitte erkundigen Sie sich in jedem Einzelfall aktuell auch bei den für Sie zuständigen Versicherungen.

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